Schießstände

Standordnung 10 m Schießstand

Zugelassene Waffen- und Munitionsarten

Auf dieser Schießstätte darf analog §9 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nur mit folgenden Waffen- und Munitionsarten geschossen werden:

Druckluftwaffen und Federdruckwaffen sowie Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden und Lasertrainingsgeräte

(Lang- und Kurzwaffen)

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Projektile von 7,5 Joule

und mit Bleikelchgeschossen im Kaliber 4,5 mm.

Standordnung 25 Meter Schießstand

Der Betrieb dieses Schießstands unterliegt den Bestimmungen des WaffG, der AWaffV, sowie des SprengG in der jeweils gültigen Fassung. Es darf nach allen durch das BVA genehmigten Sportordnungen schießsportlicher und jagdlicher Vereinigungen geschossen werden.

Schützenstände:

Die Schützen befinden sich im Standhaus. Nur von hier darf eine Schußabgabe erfolgen.

Zulässige Schießentfernungen:

Zulässig ist generell das Schießen auf Entfernungen von 25 Metern. Bei Bedarf können auf 10 und 15 Meter Schießentfernung Zwischenziele zum Einsatz gebracht werden. Hierbei ist zwingend darauf zu achten, daß

1 . als Scheibenträger und Scheiben ausschließlich leicht durchdringbare
Materialien verwendet werden, die keinesfalls zu einer Ablenkung
der Geschosse führen dürfen und

2. die Höhe der Ziele auf der Zwischenentfernung so zu wählen ist,
daß die Geschosse nach dem Durchdringen des Zwischenziels sicher
vom eigentlichen Geschoßfang aufgenommen werden.

Anschläge:

Es kann in beliebigem Anschlag geschossen werden, außer stehend links gestrichen.

Sicherheit:

Jeder Schütze ist für die Sicherheit verantwortlich. Ladetätigkeiten und Zielübungen dürfen nur mit zum Geschoßfang gerichteter Mündung erfolgen. Das Ablegen geladener Waffen ist verboten.
Die entladenen Kurzwaffen können im Holster getragen werden.
Solange sich Personen in der Standsohle bzw. im Geschoßfangbereich befinden, ist das Berühren von Waffen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Standverweis und Hausverbot geahndet.
Sofern die Schützen die Trefferaufnahme selbst durchführen, beaufsichtigt die Standaufsicht ausschließlich die offen im jeweiligen Schützenstand abgelegten Waffen.

Zugelassene Waffen:

Zugelassen sind Kurz- und Langwaffen – auch Vorderlader – beliebigen Kalibers, sofern die Mündungsenergie der Geschosse einer E˳ von 2500 Joule nicht überschreitet.

Verbotene Munition:

Es ist verboten, folgende Munution auf dem Stand zu benutzen:
Munition mit Hartkerngeschossen, Vollgeschossen (Solids), Spreng- und/oder Brandsatz sowie Schrot.
Flintenlaufgeschosse dürfen nur auf den Bahnen 11 bis 16 eingesetzt werden.

Schützen:

Jeder Schütze muß zum Schießen die erforderlichen Dokumente bei sich führen.
Dies sind Personal- oder Dienstausweis, Waffenbesitzkarten, ggf. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie ein gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis.
Die Schießleiter sind verpflichtet und berechtigt, diese Dokumente bei unbekannten Schützen zu überprüfen.

Hausrecht:

Alle Vorstandsmitglieder sowie benannte Schießleiter, Kampfrichter und Trainer der Gilde üben das Hausrecht aus und sind berechtigt, dieses notfalls unter Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen.
Ihren Anweisungen ist sofort und vollumfänglich Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich strafrechtlich verfolgt.

Gez. Der Vorstand

Standordnung 100 Meter Schießstand

Der Betrieb dieses Schießstands unterliegt den Bestimmungen des WaffG, der AWaffV, sowie des SprengG in der jeweils gültigen Fassung. Es darf nach allen durch das BVA genehmigten Sportordnungen schießsportlicher und jagdlicher Vereinigungen geschossen werden.

Schützenstände:

Die Schützen befinden sich im Standhaus. Nur von hier darf eine Schußabgabe erfolgen.

Zulässige Schießentfernungen:

Zulässig ist generell das Schießen auf Entfernungen von 100 Metern. Bei Bedarf können auf 50 Meter Schießentfernung Zwischenziele zum Einsatz gebracht werden. Hierbei ist zwingend darauf zu achten, daß

1 . als Scheibenträger und Scheiben ausschließlich leicht durchdringbare
Materialien verwendet werden, die keinesfalls zu einer Ablenkung
der Geschosse führen dürfen und

2. die Höhe der Ziele auf der Zwischenentfernung so zu wählen ist,
daß die Geschosse nach dem Durchdringen des Zwischenziels sicher
vom eigentlichen Geschoßfang aufgenommen werden.

Anschläge:

Es kann in beliebigem Anschlag geschossen werden, außer stehend links gestrichen.
Für das Kniend- und Liegendschießen müssen die vorhandenen Schießtische verwendet werden.

Sicherheit:

Jeder Schütze ist für die Sicherheit verantwortlich. Ladetätigkeiten und Zielübungen dürfen nur mit zum Geschoßfang gerichteter Mündung erfolgen. Das Ablegen geladener Waffen ist verboten.
Die entladenen Kurzwaffen können im Holster getragen werden.
Solange sich Personen in der Standsohle bzw. im Geschoßfangbereich befinden, ist das Berühren von Waffen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Standverweis und Hausverbot geahndet.
Sofern die Schützen die Trefferaufnahme selbst durchführen, beaufsichtigt die Standaufsicht ausschließlich die offen im jeweiligen Schützenstand abgelegten Waffen.

Zugelassene Waffen:

Zugelassen sind Kurz- und Langwaffen – auch Vorderlader – beliebigen Kalibers, sofern die Mündungsenergie der Geschosse einer E˳ von 7000 Joule nicht überschreitet.

Verbotene Munition:

Es ist verboten, folgende Munution auf dem Stand zu benutzen: Munition mit Hartkerngeschossen, Vollgeschossen (Solids), Spreng- und/oder Brandsatz sowie Flintenlaufgeschosse. Verboten sind ebenfalls alle Hartschrote sowie Bleischrote mit mehr als 2,5 mm Durchmesser.

Schützen:

Jeder Schütze muß zum Schießen die erforderlichen Dokumente bei sich führen.
Dies sind Personal- oder Dienstausweis, Waffenbesitzkarten, ggf. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie ein gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis.
Die Schießleiter sind verpflichtet und berechtigt, diese Dokumente bei unbekannten Schützen zu überprüfen.

Hausrecht:

Alle Vorstandsmitglieder sowie benannte Schießleiter, Kampfrichter und Trainer der Gilde üben das Hausrecht aus und sind berechtigt, dieses notfalls unter Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen.
Ihren Anweisungen ist sofort und vollumfänglich Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich strafrechtlich verfolgt.

Gez. Der Vorstand