Satzung

Schützengilde 1802 e.V. zu Uebigau

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen:

„Schützengilde 1802 e.V. zu Uebigau“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda unter der Registriernummer: VR 463 in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Uebigau Elbe-Elster-Landkreis.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeiten des Vereins sind darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießsportes und der Traditionen auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Zahlungen des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Brandenburgischen Schützenbundes e.V. und des Brandenburgischen Landessportbundes e.V. Er ist somit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes.

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung).

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

a) Ersatzlos gestrichen

b) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Ein Aufnahmebeitrag (die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung in der Finanzordnung beschlossen) ist zu entrichten.

§ 5

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes und der Traditionen erlassenen Anordnungen zu beachten.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm – und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder eine schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden [ § 5, Abs. 3]. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig darüber entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben ihre Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung neu festgelegt und in der Finanzordnung eingetragen bzw. bestätigt. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes [gemäß § 2 dieser Satzung] zu verwenden.

§ 8

a) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist,

Der Vorsitzende

Der Schriftführer

Der Schatzmeister

Der Organisationsleiter

Der Jugend – und Sportwart

Die Verantwortliche für Frauenarbeit

Der Objektverantwortliche

Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird innerhalb des Vorstandes vorgeschlagen und von der Wahlversammlung bestätigt.

b) Der Vorsitzende und sein Vertreter leiten die Vereinsgeschäfte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

c) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

d) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie die Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 9

Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss (Geschäftsjahrabschluss) eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Jahreshauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen.

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Jahreshauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a) Änderung der Satzung

Wird eine Satzungsformulierung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

b) Ausschluss eines Mitgliedes

c) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

d) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (in der Jahreshauptversammlung festzulegen), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festzulegen) zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Neugründungsversammlung des bereits 1802 ursprünglich gegründeten Schützenvereines UEBIGAU am 25.Januar 1991

Die erste Änderung erfolgte auf Antrag des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda in der Jahreshauptversammlung am 18.06.1993.

Die zweite Änderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 27.01.1995.

Die dritte Änderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 21. Januar 2005

Die vierte Änderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 1. März 2019