{"id":33,"date":"2020-02-12T10:43:46","date_gmt":"2020-02-12T09:43:46","guid":{"rendered":"https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/?page_id=33"},"modified":"2020-03-11T16:50:22","modified_gmt":"2020-03-11T15:50:22","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"has-text-align-center wp-block-heading\"><strong>Sch\u00fctzengilde 1802 e.V. zu Uebigau<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"aligncenter size-thumbnail is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Emblem-150x150.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-797\" width=\"75\" height=\"75\" srcset=\"https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Emblem-150x150.jpg 150w, https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Emblem-300x300.jpg 300w, https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Emblem-100x100.jpg 100w, https:\/\/schuetzengilde-uebigau.de\/schuetzen\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Emblem.jpg 544w\" sizes=\"auto, (max-width: 75px) 100vw, 75px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"has-text-align-center wp-block-heading\"><strong>Satzung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein f\u00fchrt den\nNamen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">\u201eSch\u00fctzengilde\n1802 e.V. zu Uebigau&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Er ist in das\nVereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda unter der Registriernummer: VR\n463 in das Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Er hat seinen Sitz in\nUebigau Elbe-Elster-Landkreis. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein verfolgt\nausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes\nder Abgabenverordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweck des Vereins ist die\nF\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen. Die T\u00e4tigkeiten des Vereins sind\ndarauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Aus\u00fcbung und Pflege des Schie\u00dfsportes\nund der Traditionen auf sportlicher Grundlage selbstlos zu f\u00f6rdern. Soweit\nVeranstaltungen schie\u00dfsportlicher durchgef\u00fchrt werden, sollen sie in ihrer\nGesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinn\u00fctzigen Zweck zu verwirklichen. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein verfolgt nicht\nin erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel\ndes Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die\nMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Zahlungen des Vereins. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein ist Mitglied\ndes Brandenburgischen Sch\u00fctzenbundes e.V. und des Brandenburgischen\nLandessportbundes e.V. Er ist somit mittelbares Mitglied des Deutschen\nSch\u00fctzenbundes und des Deutschen Sportbundes.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein unterwirft sich\nden Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel- und\nDisziplinarordnung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das\nKalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Ersatzlos gestrichen<\/p>\n\n\n\n<p>b) Zur Aufnahme ist eine\nschriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied k\u00f6nnen alle Personen werden, die\nsich in geordneten Verh\u00e4ltnissen befinden und \u00fcber einen guten Leumund\nverf\u00fcgen. \u00dcber die endg\u00fcltige Aufnahme entscheidet der Vorstand. <\/p>\n\n\n\n<p>c) Jedes neu aufgenommene\nMitglied erh\u00e4lt auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu\naufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserkl\u00e4rung die\nSatzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Ein Aufnahmebeitrag (die H\u00f6he\nwird von der Jahreshauptversammlung in der Finanzordnung beschlossen) ist zu\nentrichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder haben\nfreien oder erm\u00e4\u00dfigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen\nbestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. <\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Mitglied ist\nverpflichtet, den Verein nach besten Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern, die festgelegten\nBeitr\u00e4ge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des\nSchie\u00dfbetriebes und der Traditionen erlassenen Anordnungen zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder, die die\nVereinsinteressen sch\u00e4digen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon\nablassen, k\u00f6nnen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn\ndie Vereinsbeitr\u00e4ge nach F\u00e4lligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer\nFrist von einem Monat bezahlt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Ehrenmitglieder genie\u00dfen\nalle Rechte der ordentlichen Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Mitglied \u00fcber 18\nJahre besitzt Stimm &#8211; und Wahlrecht. W\u00e4hlbar sind nur Mitglieder \u00fcber 21 Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft\nerlischt durch Tod oder eine schriftliche Austrittserkl\u00e4rung auf den Schluss\ndes Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum\nErl\u00f6schen der Mitgliedschaft zu bezahlen. <\/p>\n\n\n\n<p>Ein Vereinsmitglied kann\ndurch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden [ \u00a7 5, Abs. 3]. Bei\nStimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist\nberechtigt, in der n\u00e4chsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die\ndurch Beschluss endg\u00fcltig dar\u00fcber entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene\nMitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen. Sie\nhaben ihre Mitgliedskarte abzugeben. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Vereinsmitglied\nbezahlt einen Jahresbeitrag. Die H\u00f6he des\nJahresbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung neu festgelegt und\nin der Finanzordnung eingetragen bzw. best\u00e4tigt. S\u00e4mtliche Einnahmen des\nVereins sind zur Erf\u00fcllung des Vereinszweckes [gem\u00e4\u00df \u00a7 2 dieser Satzung] zu\nverwenden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Vorstand des\nVereins im Sinne des \u00a7 26 BGB ist,<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nVorsitzende<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nSchriftf\u00fchrer<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nSchatzmeister<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nOrganisationsleiter<\/p>\n\n\n\n<p>Der Jugend\n&#8211; und Sportwart<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verantwortliche\nf\u00fcr Frauenarbeit<\/p>\n\n\n\n<p>Der Objektverantwortliche<\/p>\n\n\n\n<p>Der Stellvertreter des\nVorsitzenden wird innerhalb des Vorstandes vorgeschlagen und von der\nWahlversammlung best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Vorsitzende und\nsein Vertreter leiten die Vereinsgesch\u00e4fte. Sie vertreten den Verein\ngerichtlich und au\u00dferordentlich. Beide sind jeweils\nalleinvertretungsberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der Vorstand wird von\nder Jahreshauptversammlung auf jeweils vier Jahre gew\u00e4hlt. Die\nVorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. <\/p>\n\n\n\n<p>d) Dem Vorstand obliegt\nes, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie die Sonderkommissionen\nzur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen\nin der Satzung vorgesehenen F\u00e4llen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im\nFalle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden gef\u00fchrt. \u00dcber die\nSitzungen und Beschl\u00fcsse wird vom Schriftf\u00fchrer Protokoll gef\u00fchrt, das vom\nSitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Jahreshauptversammlung\nw\u00e4hlt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenpr\u00fcfer. Sie haben vor dem\nRechnungsabschluss (Gesch\u00e4ftsjahrabschluss) eine ordentliche Kassenpr\u00fcfung\nvorzunehmen und dar\u00fcber der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Organe des Vereins\n\u00fcben ihre T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten\nkeine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine\nsonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem\nAusscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre\netwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig\ngeleisteten Sacheinlagen zur\u00fcck. Es darf keine Person durch\nVerwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch\nunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Jahreshauptversammlung\nsoll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgef\u00fchrt werden. Sie\nwird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden\nVorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll sp\u00e4testens zwei Wochen\nvorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.\nAntr\u00e4ge zur Jahreshauptversammlung k\u00f6nnen nur dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn\nsie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.\nBei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die\nStimme des Vorsitzenden. Das Protokoll ist vom Schriftf\u00fchrer und Vorsitzenden\nzu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorsitzende kann\njederzeit eine au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung mit einer Frist von\neiner Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung\neinberufen, wenn dies von mindestens 33 1\/3 % der stimmberechtigten Mitglieder\nunter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Die au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung\nhat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. F\u00fcr die\nDurchf\u00fchrung gelten die gleichen Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Beschlussfassung \u00fcber\nfolgende Punkte ist die Mehrheit von 3\/4 der in der Jahreshauptversammlung\nerschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u00c4nderung der Satzung<\/p>\n\n\n\n<p><em>Wird eine Satzungsformulierung, welche eine\nVoraussetzung der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit ber\u00fchrt, ge\u00e4ndert, neu\neingef\u00fcgt oder aufgehoben, so ist das zust\u00e4ndige Finanzamt zu benachrichtigen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>b) Ausschluss eines\nMitgliedes<\/p>\n\n\n\n<p>c) Aufl\u00f6sung oder\nVerschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich\nentschlie\u00dfen, ihn weiterzuf\u00fchren. In diesem Falle kann der Verein nicht\naufgel\u00f6st werden. Die Aufl\u00f6sung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf\neiner Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine\nBeschlussfassung hier\u00fcber angek\u00fcndigt ist. <\/p>\n\n\n\n<p>d) Zur \u00c4nderung des\nZweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die\nZustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins\noder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine\nK\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (in der Jahreshauptversammlung\nfestzulegen), die es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke\n(ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festzulegen) zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorstehende Satzung wurde\nbeschlossen in der Neugr\u00fcndungsversammlung des bereits 1802 urspr\u00fcnglich\ngegr\u00fcndeten Sch\u00fctzenvereines UEBIGAU am 25.Januar 1991<\/p>\n\n\n\n<p>Die erste \u00c4nderung\nerfolgte auf Antrag des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda in der Jahreshauptversammlung\nam 18.06.1993.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite \u00c4nderung\nerfolgte in der Jahreshauptversammlung am 27.01.1995.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dritte \u00c4nderung\nerfolgte in der Jahreshauptversammlung am 21. Januar 2005<\/p>\n\n\n\n<p>Die vierte \u00c4nderung\nerfolgte in der Jahreshauptversammlung am 1. M\u00e4rz 2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00fctzengilde 1802 e.V. zu Uebigau Satzung \u00a7 1 Der Verein f\u00fchrt den Namen: \u201eSch\u00fctzengilde 1802 e.V. zu Uebigau&#8220;. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda unter der Registriernummer: VR 463 in das Vereinsregister eingetragen. 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